Sicherheit/Stadionordnung
Stadionordnung
Geltungsbereich
- Die Verordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte (Stadion „Rote Erde“).
- Die Stadionanlagen umfassen die in dem beigefügten Lageplan (Anlage) rot umrandeten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
Verhalten in der Stadionanlage
Personen, die sich in den Stadionanlagen aufhalten, ist nicht erlaubt:
- die nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen
- bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art
- Sprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können
- Blumen- und Sträucher Anpflanzungen zu betreten
- Feuer zu machen
- Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leucht-kugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen
- das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen in der Stadionanlagen
- ohne Erlaubnis des Betreibers der Arena oder des jeweiligen Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
- Tiere ohne Leine zu führen
- auf dem Rasen- und/oder Kunstrasenplatz zu rauchen
Aufenthalt in der umfriedeten Versammlungsstätte (Stadion „Rote Erde“)
- Innerhalb der Arena dürfen sich als Zuschauer bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis des Betreibers oder des Veranstalters mit sich führen. Jede Person ist beim Betreten der Arena verpflichtet, diese Eintrittskarte oder diesen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen oder ihre sonstige Berechtigung nachzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden; §4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen (im Sinne von §2 und §5) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.
- Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
- Innerhalb des Geländes und dessen Anlagen sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.
- Besucher dürfen sich nur während der Trainingszeiten auf dem Gelände aufhalten.
- Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art ist in der Anlage nur in den dafür vorgesehen/ gekennzeichneten Flächen gestattet.
Verhalten in der umfriedeten Versammlungsstätte (Stadion „Rote Erde“)
Die in zuvor beschriebenen Verhaltensvorschriften gelten neben den folgenden Vorschriften und Verboten in der Arena:
- In der Arena hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, des Kontroll-und Ordnungsdienstes, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungs- bzw. Fluchtwege sind freizuhalten.
- Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammen-hang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
Verbote in der umfriedeten Versammlungsstätte (Stadion „Rote Erde“)
Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, insbesondere Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist
- alkoholische Getränke aller Art, wenn Alkoholverbot besteht
- mechanisch betriebene Lärminstrumente (Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer)
- jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Stadioninnenraum, die Funktionsräume) zu betreten
- mit Gegenständen aller Art zu werfen
Zuwiderhandlungen
- Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadiongelände verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden
- Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt
Hausrecht
Das Hausrecht in der Arena übt der Betreiber des Stadions und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüberhinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.
In-Kraft-Treten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Die Bindungswirkung der Hausordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regularien der Hausordnung für das Stadion „Rote Erde“ als verbindlich an.
Neustadt an der Orla, 01.07.2021 Der Vorstand